Anwaltliche Hilfe bei Hauterkrankungen
Hauterkrankungen
sind für den Betroffenen mindestens lästig, zum Teil für den
Gesamtorganismus sehr gefährlich. Manche chronische Hauterkrankungen sind
Gesamtorganismus sehr gefährlich. Manche chronische Hauterkrankungen sind
beim
Schwerbehindertenausweis zu berücksichtigen.
Bei der
Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) von Hautkrankheiten sind gemäß den
versorgungsmedizinischen Grundsätzen Art, Ausdehnung, Plazierung, örtliche und
zeitliche Häufigkeit, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand sowie die
Beeinträchtigungen wie Jucken, Nässen,
Brennen, Kratzen, Gerüche, Narben-bildung) und auch die Chronizierung sowie die
Notwendigkeit wiederholter ambu-lanter oder sogar stationärer Behandlungen zu
berücksichtigen.
Weiter ist Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan zu berücksichtigen. Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie seelische Konflikte ergeben können.
Grades der Behinderung:
Kontaktekzeme,
insbesondere allergisches Kontaktekzem
geringe
Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für
wenige
Wochen auftretend………………………………………………….0 - 10
Sonstige…………………………………………………… …….…… ….20
- 30
Atopisches
Ekzem / „Neurodermitis bzw, endogenes
Ekzem“)
geringe,
auf die Prädilektionsstellen begrenzte Ausdehnung
bis zu
zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend… … … …......0 - 10
bei
länger dauerndem Bestehen……………………………………… ….20 - 30
mit
generalisierten Hauterscheinungen,
insbesondere
Gesichtsbefall…………………………………… ……… ……40
mit
klinischer oder vergleichbar intensiver
ambulanter
Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr…… ………50
Seborrhoisches Ekzem
geringe
Ausdehnung und Beschränkung auf die
Prädilektionsstellen…………………………………………………… ……..0
- 10
Sonst,
je nach Ausdehnung………………………………………… . …...20 – 30
Chronische
rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem
selten,
bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare
Noxen
oder Allergene……………………………………………..…….. .….0 - 10
häufiger
auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen oder
Allergene……………………………………………………………….... …..20
- 30
schwerer
chronischer, über die Jahre sich hinziehender Verlauf . ....40 - 50
Eine
systemische Beteiligung z. B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs
ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Akne
Acne
vulgaris
leichteren
bis mittleren Grades…………………………………………..…0 - 10
schweren
Grades mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung
und
entsprechender erheblicher
kosmetischer
Beeinträchtigung…………………………………… ....…..20
- 30
Acne
conglobata
auf die
Prädilektionsstellen begrenzte häufige Abszess- und Fistel-
bildungen
und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen…… ……30 - 40
schwerste
Formen mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden
axilläringuinalen
und nuchalen Abszessen (Acne triade) und
ggf.
zusätzlicher Beteiligung des Pilonidalsinus (Acne tetrade)
wenigstens………………………………………………………… ……………50
Hautveränderungen
bei Autoimmunerkrankungen
des Bindegewebes (u.a. Sklerodermie, Lupus Erythematodes)
des Bindegewebes (u.a. Sklerodermie, Lupus Erythematodes)
Auf
die Prädlektionsstellen begrenzt bei geringer Ausdehnung…… .0- 10
Auf
die Prädlektionsstellen begrenzt bei stärkerer Ausdehnung
und
kosmetischer und funktioneller Auswirkung …… 20- 40
Über
die Prädlektionsstellen hinausgehend … .50- 70
Anmerkung: Als Prädilektionsstelle (Prädilektion = Vorliebe) wird in der Medizin die von einem bestimmten Krankheitsprozess bevorzugte Körperregion bezeichnet.
Psoriasis……………………………………………………………… … 0-50
Bösartiger Tumor ....................................................................... ........ ..bis 80
Bei
Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf kommt ein
Durchschnitts-GdB in Betracht. Bei Kindern können sich Hautkrankheiten schwerer
auswirken als bei Erwachsenen.
Die rechtlichen Probleme einer Multiple-Sklerose-Erkrankung sind in der
Praxis:
- Erlangung des
Schwerbehindertenausweises
In der Regel reichen Hauterkrankungen für die Erlangung eines
Schwerbehin-dertenausweises alleine nicht aus. Wenn weitere chronische
Erkrankungen und
Behinderungen hinzukommen kann es reichen.
Behinderungen hinzukommen kann es reichen.
Bei bösartigem Hautkrebs und
anderen besonders schweren Hauterkrankungen
treten in der Praxis folgende
rechtlichen Probleme auf :
-
Schwierigkeiten am Arbeitsplatz /Arbeitsrecht
-
Durchsetzung des Krankengeldes bei der Krankenkasse
-
Erlangung des Schwerbehindertenausweises
-
Erlangung einer Erwerbsminderungsrente
-
Private Berufsunfähigkeitsversicherungen
-
Massnahmen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation
Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte auch durchzusetzen. Als allgemeiner Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt eingeschalten wird, desto besser kann geholfen werden. Ich schaue mir z.B. auch Ihre Klinik und Facharztatteste an und sage Ihnen, welche Ergänzungen sinnvoll sind. Sie erhalten bei mir zeitnah einen ersten Beratungstermin.
Rechtsanwalt Thomas Eschle
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70499 Stuttgart
Tel : 0711-2482446
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C: RA Thomas Eschle, Stuttgart 2013